Der Manteltarifvertrag

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für die Arbeitnehmer des bayerischen Bäckerhandwerks - Vereinbarung vom 3. Februar 2000


§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Einstellung

§ 3 Kündigung

§ 4 Beendigung eines Arbeitsverhältnisses wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

§ 5 Arbeitzeit

§ 6 Flexibilität der Arbeitszeit

§ 7 Mehr, Sonntags, Feiertags- und Nachtarbeit

§ 8 Entlohnung

§ 9 Entschädigungspflichtige Arbeitsverhinderung

§10 Erholungsurlaub [incl. Änderungsvertrag vom 27.03.2003 § 10 Ziff. 14]

§11 Berufskleidung

§12 Ausschlußfrist

§13 Aushangpflicht

§14 Besitzstand

§15 Schlußbestimmungen




























           
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§ 1 Geltungsbereich


a) Räumlich: für das Land Bayern;
b) fachlich: für alle Betriebe des Bäckerhandwerks und die ihnen angeschlossenen Konditoreien
c) persönlich: für alle gewerblichen Arbeitnehmer, Verkäufer, Verkäuferinnen und Angestellten des
Bäckerhandwerks, ausgenommen Hausgehilfinnen
Für Auszubildende Gilt nur der § 10 dieses Vertrages.
























           
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§ 2 Einstellung


1. Bei der Einstellung wirkt der Betriebsrat im Rahmen der gesetzlichen Bestimmngen mit. Dem
Arbeitnehmer ist bei der Einstellung die Art seiner Tätigkeit, seine Lohn- beziehungsweise Ge-
haltsgruppe, die Zusammensetzung seines Einkommens einschließlich etwaiger Zulagen be-
kanntzugeben.
Bei Einstellung gilt für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte eine Probezeit von 3 Monaten.
Wird die Probezeit durch eine Arbeitsunfähigkeit oder durch einen sonsigen in der Person des
Beschäftigten liegenden Grund mehr als 3 Tage unterbrochen, so verlängert sich die Probezeit um
die Fehltage.
Während dieser Zeit gelten die Kündigungsfristen gemäß § 3 Ziffer 2.
Bei der Einstellung hat der Arbeitnehmer seine Arbeitspapiere dem Arbeitgeber auszuhändigen.

2. Ist ein Arbeitsvertrag zustande gekommen und nimmt der Arbeitnehmer die Arbeit nicht auf, so
kann der Arbeitgeber für den Vertragsbruch Schadensersatz in Höhe eines Tageslohnes ohne
Nachweis des entstandenen Schadens geltend machen.
Löst ein Arbeitnehmer unberechtigterweise ohne Einhaltung der Kündigungsfrist das Arbeitsver-
hältnis, so kann der Arbeitgeber für den Vertragsbruch Schadenersatz ohne Nachweis des ent-
standenen Schadens in der Höhe eines Bruttowochenlohnes geltend machen.
Löst ein Arbeitgeber unberechtigterweise ohne Einhaltung der Kündigungsfrist das Arbeitsver-
hältnis, so kann der Arbeitnehmer ohne Nachweis des entstandenen Schadens Schadensersatz in
der Höhe eines Bruttowochenlohnes geltend machen.

3. Arbeitnehmer, die sich auf Verlangen des Arbeitgebers im Betrieb vorstellen, erhalten die nach-
gewiesenen Reisekosten erstattet (max. Bahnfahrt 2. Klasse), sofern sie nicht von anderer Seite
vergütet werden.

4. Ist ein zur Arbeit bestellter Arbeitnehmer zur Arbeitsaufnahme erschienen, kann aber aus Grün-
den, die er selbst nicht zu vertreten hat, nicht beschäftigt werden, so hat er Anspruch auf seinen
vollen Tageslohn
























           
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§ 3 Kündigung


1. Bei Kündigungen sind die Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes und des Kündigungs-
schutzgesetzes zu beachten

2. Während der Probezeit beträgt (abweichend von Ziffer 4) die beiderseitige Kündigungsfrist für
gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte 2 Wochen zum Wochenschluß.
Wird das Arbeitsverhätnis während der Probezeit aus Gründen, die nicht in der Person des Ar-
beitnehmers liegen, gelöst, dann erhält der Arbeitnehmer die nachgewiesenen Reisekosten zum
Heimatort vom Arbeitgeber vergütet.

3. Ein zeitlich befristetes Aushilfsarbeitsverhältnis endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit, ohne
daß es einer besonderen Kündigung bedarf.
Ein Aushilfsarbeitsverhältnis geht nach einer Zeit von 3 Monaten in ein Arbeitsverhältnis auf
unbestimmte Zeit über, wenn es nicht bis zu diesem Zeitpunkt mit einer Frist von drei Tagen ge-
kündigt worden ist.

4. Nach Ablauf der Probezeit oder des Aushilfsarbeitsverhältnisses entsteht ein auf unbestimmte
Zeit abgeschlossenes Arbeitsverhältnis.
Für unbefristete Arbeitsverhältnissse gelten für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte fol-
gende einheitlichen Kündigungsfristen:
Das Arbeitsverhältnis eines gewerblichen Arbeitnehmers oder eines Angestellten kann bis zu
einer Beschäftigungsdauer von 3 Jahren beidseitig mit einer Frist von 4 Wochen zum 15. oder
zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
Danach beträgt die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber
nach einer Beschäftigungdauer von drei Jahren 1 Monat zum Monatsende
nach einer Beschäftigungdauer von fünf Jahren 2 Monat zum Monatsende
nach einer Beschäftigungdauer von zehn Jahren 3 Monat zum Monatsende
nach einer Beschäftigungdauer von fünfzehn Jahren 4 Monat zum Monatsende
Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Le-
bensjahres des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt.
Für den Arbeitnehmer gilt unabhängig von der Beschäftigungsdauer eine Kündigungsfrist von 4
Wochen zum 15. oder zum Ende eines Monats.
In gegenseitigem Einvernehmen könnnen unter Wahrung der gesetzlichen Grundkündigungsfrist
(4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats) andere Kündigungsfristen vereinbart werden.
Nach zehnjähriger Beschäftigungszeit gelten die vorstehenden tariflichen Kündigungsfristen.

5. Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung mit Ablauf des Monats, in dem der Beschäftigte
das Lebensjahr vollendet hat, von dem ab er regelmäßig Altersruhegeld (z. Zt. das 65. Lebens-
jahr) erhält bzw. erstmalig Altersruhegeld oder eine entsprechende Leistung aus der gesetzlichen
Sozialversicherung wegen unbefristeter Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfühigkeit erhält.

6. Die Kündigung soll nach Ablauf der Probezeit schriftlich erfolgen.

7. Nach einer arbeitgeberseitigen Kündigung hat der Arbeitnehmer auf Verlangen Anspruch auf an-
gemessene Zeit zur Stellungssuche unter Fortzahlung seines Verdienstes.

8. Eine Maßregelung oder Entlassung wegen Zugehörigkeit zur Gewerkschaft ist nicht zulässig.

9. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhält der Arbeitnehmer die von ihm beim Arbeitsan-
tritt übergebenen Papiere unverzüglich zurück. Dem Arbeitnehmer wird ein Zeugnis über Art
und Dauer seiner Beschäftigung ausgestellt, das auf Wunsch des Arbeitnehmers auf Führung und
Leistung augedehnt wird.
Der Arbeitnehmer kann jederzeit ein Zwischenzeugnis verlangen, das denselben Anforderungen
zu entsprechen hat.

10. Bei überlassenen Dienstwohnungen gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.

























           
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§ 4 Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen verminderter Erwerbsfähigkeit


Wird durch den Bescheid eines Rentenversicherungsträgers festgestellt, daß der Arbeitnehmer unbefristet
berufsunfähig oder erwerbsunfähig ist, so endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem
der Bescheid zugestellt wird.
Der Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber von der Zustellung des Rentenbescheides unverzüglich zu unterrichten.
Beginnt die Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit erst nach der Zustellung des Rentenbescheides,
endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorangehenden Tages.




























           
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§ 5 Arbeitszeit


1. Die regelmäßige wöchentliche bzw. monatliche Arbeitszeit wird im Lohn und Gehaltstarifver-
trag festgelegt.
Die wöchentliche Arbeitszeit ist im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten so zu verteilen, daß
grundsätzlich zwei Tage der Kalenderwoche arbeitsfrei bleiben (5-Tage-Woche).
In Wochen in denen ein gesetzlicher Feiertag auf einen Werktag fällt, besteht kein Anspruch auf
einen zweiten freien Tag. Die durch einen Feiertag ausgefallene Arbeitszeit gilt bei Ermittlung
der Wochenarbeitssunden als Arbeitszeit. Im übrigen wird bzgl. der Entgeltzahlung an Feierta-
gen auf die Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes verwiesen.
Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit kann bei betrieblicher Notwendigkeit unter Beachtung
der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes vorübergehend auf sechs Tage in der Woche verteilt
werden.
In Betrieben, die in anerkannten Fremdenverkehrsgebieten im wesentlichen Umfang Hotels und
Pensionen beliefern, kann während begrenzter Saisonzeiten - höchstens sechs Monate im Kalen-
derjahr - die Arbeitszeit auf sechs Tage in der Woche verteilt werden, jedoch muß die dadurch
entstehende Mehrarbeit außerhalb der Saison als bezahlte Freizeit gewährt werden.

2. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Ruhepausen werden unter Einhaltung der ge-
setzlichen und tariflichen Bestimmungen betrieblich geregelt. Soweit ein Betriebsrat besteht, be-
stimmt er im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen bei der Festlegung der Arbeitszeit mit.
Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit ist zusammenhängend zu leisten und darf nur durch die
Pausen unterbrochen werden.

3. Für das Verkaufspersonal kann die Vorbereitung der Aufräumungsarbeiten die regelmäßige täg-
liche Arbeitszeit bis zu einer halben Stunde, bei saisonbedingten Anlässen bis zu einer Stunde,
ausgedehnt werden. Zum Ausgleich hierfür ist nach einer gegenseitigen Vereinbarung die
Mehrarbeit durch Freizeit oder durch Überstunden abzugelten.

4. Die Arbeitszeit am 24. Dezember endet grundsätzlich um 13 Uhr, ohne daß hierfür die Arbeits-
zeit an den übrigen Tagen verlängert werden darf oder ein Lohnausfall eintritt. Die wegen des
Arbeitsschlusses um 13 Uhr wegfallende Arbeitszeit darf nicht (auch nicht anteilig) auf den
Urlaub angerechnet werden.
Die Arbeitszeit am 31. Dezember endet grundsätzlich um 14 Uhr, ohne daß hierfür die Arbeits-
zeit an den übrigen Tagen verlängert werden draf oder ein Lohnausfall eintritt. Die wegen des
Arbeitsschlusses um 14 Uhr wegfallende Arbeitszeit darf nicht (auch nicht anteilig) auf den
Urlaub angerechnet werden.
Aufräumarbeiten am 24. Dezember nach 13 Uhr und am 31 Dezember nach 14 Uhr sind bis zu
einer halben Stunde zuschlagsfrei. Für weitere Arbeiten ist ein Zuschlag in Höhe von 50 % zum
Stundenentgelt zu zahlen.

5. Für die Beschäftigung weiblicher oder jugendlicher Arbeitnehmer gelten die gesetzlichen
Schutzbestimmungen. Diese sind im Betrieb an geeigneter Stelle zur Einsichtnahme aufzulegen
oder auszuhängen.

6. a) Die Anordnung von Mehrarbeit über die arbeitstäglich vereinbarte Arbeitszeit ist im Rahmen
der gesetzlichen Bestimmungen zulässig. Daneben ist die Anordnung von Mehrarbeit bei
dringenden betrieblichen Erfordernissen und Notfällen zulässig.
b) Eine Verweigerung von regelmäßiger Mehrarbeit über die Voraussetzungen gemäß Ziffer a)
hinaus darf nicht zwangsläufig zum Ausspruch einer Kündigung führen.

7. Aus dringenden betrieblichen Gründen kann, zur Vermeidung von Entlassungen oder vorüberge-
hender Stillegung des Betriebes, abweichend von der regelmäßigen Arbeitszeit für die gesamte
Belegschaft oder für einen Teil Kurzarbeit mit einer Ankündigungsfrist von 7 Tagen eingeführt
werden. Betriebsräte sind entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen. Die Maß-
nahme wird durch Aushang angekündigt.
























           
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§ 6 Flexibilisierung der Arbeitszeit




1. Abweichend von der im Lohn- und Gehaltstarifvertrag vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen
Arbeitszeit können bei betrieblichen Erfordernissen flexible Arbeitszeiten vereinbart werden.
Eine Vereinbarung kann mit dem Arbeitnehmer oder mit dem Betriebsrat getroffen werden.

2. Die wöchentliche Arbeitszeit darf die tariflich vereinbarte Arbeitszeit nicht mehr als 6 Stunden
überschreiten (46 Std.) und 8 Stunden unterschreiten (32 Std.).

3. Bei Anwendung dieser Flexibilisierungsregelung wird für jeden Arbeitnehmer ein Arbeitszeit-
konto eingerichtet, in welches die Mehrstunden (plus) und die Minderstunden (minus) einzutra-
gen sind.

4. Monatlich erhält der Arbeitnehmer einen Auszug über sein Zeitkonto. Die Richtigkeit ist vom
Arbeitnehmer zu bestätigen.
Erstellt der Arbeitgeber keinen Nachweis über das Zeitkonto oder liegt kein gegengezeichnetes
Zeitkonto vor, dann gelten die Aufzeichnungen des Arbeitnehmers als verbindlich.

5. Der Flexibilisierungszeitraum kann bis zu 9 Monaten mit einem anschließenden Ausgleichszeit-
raum bis zu 3 Monaten betragen. Spätestens nach 12 Monaten muß das Zeitkonto ausgeglichen
sein.

6. Mehrstunden, die nicht ausgeglichen werden konnten, sind mit dem Stundenlohn und dem
Mehrarbeitszuschlag zu bezahlen. Grundlage der Berechnung ist die Überschreitung der Monats-
arbeitszeit von 173 Stunden.

7.Minderstunden, die innerhalb des 3-monatigen Ausgleichszeitraums nicht ausgeglichen werden
konnten, sind bis zu 30 Stunden in den neuen Flexibilisierungszeitraum zu übertragen. Anson-
sten sind Minderstunden wie unbezahlte Freizeit zu behandeln und können vom Verdienst abge-
zogen werden. Hat der Arbeitgeber den unterlassenen Ausgleich der Minderstunden zu vertreten,
dann entfällt der Einbringungsanspruch nach dem Ende der Ausgleichszeit.

8. Während des Flexibilisierungs- bzw. Ausgleichszeitraums können auf Antrag des Arbeitnehmers
Mehrstunden eingebracht werden.
Die Einbringung kann nur in ganzen Stunden, in halben Tagen (4 Std.) oder ganzen und
mehr Tagen erfolgen.

9. Bei Anwendung dieser Vereinbarung erhält der Arbeitnehmer einen verstetigten Monatsverdienst
auf Basis von 173 Arbeitsstunden eines Vollzeitbeschäftigten. Zuschläge nach Anfall (z. B.
für Nachtarbeit, Sonntagsarbeit etc.) sind nicht Teil des verstetigten Monatsverdienstes und
müssen gesondert bezahlt werden.
Mehrarbeitszuschläge entstehen nur, wenn die wöchentliche Arbeitszeit von 46 Stunden über-
schritten wird.

10. Vergütungspflichtige Fehlzeiten sind z. B.
- Urlaub
- gesetzliche Feiertage
- Krankheit im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes und Unfälle gemäß Sozialgesetzbuch
- Freistellungen nach Gesetz oder Tarifvertrag.

Die vergütungspflichtige Fehlzeit wird bei Vollzeitbeschäftigten pro Arbeitstag mit 8 Stunden
gerechnet.
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind die Mehr- oder Minderstunden - sofern sie nicht
ausgeglichen wurden - mit dem Zuschlag auszuzahlen oder wie Fehltage abzuziehen.

11. Für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer gilt die Vereinbarung entsprechend der persönlich verein-
barten Arbeitszeit zur Vollarbeitszeit, wobei der unter Ziff. 6 genannte Mehrarbeitszuschlag nur
dann gewährt werden muß, wenn 173 Stunden monatlich überschritten werden.

12. Der Abgeltungsanspruch eines Zeitguthabens bei Tod des Arbeitnehmers geht auf den oder die
Erben über.


































           
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§ 7 Mehr-, Sonntags-, Feitertags- und Nachtarbeit


1. Zuschlagspflichtige Mehrarbeit ist jede vom Betriebsinhaber oder seinem Beauftragten angeord-
nete, über die tarifliche monatliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeit.

2. Sonntags- und Feiertagsarbeit ist die an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen in der Zeit von 0 bis
24 Uhr geleistete Arbeit.

3. Nachtarbeit ist die in der Zeit von 21 bis 3 Uhr geleistete Arbeit
24 Uhr geleistete Arbeit.

4. Es sind folgende Zuschläge zu bezahlen (Sofern keine Vereinbarung über Flexibilisierung vorhanden ist):
Für Mehrarbeit bis einschließlich der 22. Stunde
über der tariflichen monatlichen Arbeitszeit
(173 Stunden) ..................................................................................... 25 % der tariflichen Stundenvergütung
ab der 23. Stunde ............................................................................... 40 % der tariflichen Stundenvergütung
für Nachtarbeit von 21 bis 3 Uhr ..................................................... 50 % der tariflichen Stundenvergütung
für Arbeit an Sonn- und Feiertagen
(auch am Oster- und Pfingssonntag) ............................................. 60 % der tariflichen Stundenvergütung
für Sonn- und Feiertagsarbeit, die Nachtarbeit ist
(auch am Oster- und Pfingssonntag) .............................................. 75 % der tariflichen Stundenvergütung

5. Arbeitnehmer, die am Tag vor oder nach den Feiertagen, für die der Lohnausfall zu erstatten ist, unentschuldigt
fehlen, haben keinen Anspruch auf Vergütung des Lohnausfalles.

6. Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge ist nur der jeweils höchste Zuschlag zu bezahlen.
Die Verrechnung der Nachtarbeitsstunden mit Mehrarbeitsstunden kann nur erfolgen, wenn die Nachtarbeitsstunden
nach der 173. Stunde entstanden sind. Der Ausgleich von Mehrarbeitsstunden kann in beiderseitigem Einvernehmen
innerhalb der drei Folgemonate auch in Freizeit erfolgen.

7. Für Cafébetreibe gelten folgende Sonderbestimmungen:
a) Die an Sonntagen in Cafébetrieben geleistete Arbeit wird durch Freizeit in der folgenden Woche ausgeglichen.
b) Arbeitnehmer, die an einem gesetzlichen Feiertag arbeiten, erhalten einen zusätzlichen freien Tag in den nächsten
vier auf den Feiertag folgenden Wochen. Wird dieser freie Tag nicht gewährt, so ist zusätzlich zum Wochen- beziehungsweise
Monatslohn ein Zuschlag in Höhe eines täglichen Durchschnittsverdienstes zu bezahlen. Die Berechnung erfolgt wie bei
der Urlaubsvergütung.

























           
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§ 8 Entlohnung


1. Die Arbeit wird im Zeitlohn verrichtet.

2. Der Lohn für alle Arbeitnehmer wird monatlich nachträglich am Letzten des Monats ausbezahlt.
Fällt der Lohnzahlungstag auf einen gesetzlichen Feiertag oder ist dieser arbeitsfrei, so ist die
Auszahlung am vorhergehenden Werktag zu leisten. Bei gewerblichen Arbeitnehmern ist auf
Verlangen des Arbeitnehmers am letzten Arbeitstag der laufenden Woche eine wöchentliche Ab-
schlagszahlung zu leisten. In Betrieben mit Betriebsräten wird dies in einer Betriebsvereinbarung
geregelt.
Sofern Kontoführungsgebühren erstattet wurden, werden diese weiter bezahlt.

3. Dem Arbeitnehmer ist bei der Lohn-/Gehaltszahlung eine Abrechnung auszuhändigen, aus der
der Bruttolohn beziehungsweise das Bruttogehalt einschließlich etwaiger Überstundenvergütun-
gen sowie sämtlicher Abzüge ersichtlich sind. Die Überstunden und die Mehrarbeitszuschläge
(sofern keine Vereinbarung über eine Flexibilisierung vorhanden ist)
sind, sofern sie nicht in Freizeit gewährt werden, mit dem Lohn/Gehalt für den Monat zu zahlen,
in dem sie angefallen sind.

4. Der Arbeitnehmer ist zur sofortigen Nachprüfung der Lohn-/Gehaltszahlung verpflichtet. Stimmt
der Geldbetrag mit dem Lohn-/Gehaltsnachweis nicht überein, so ist dies unverzüglich der Ge-
schäftsleitung oder dem von ihr Beauftragten mitzuteilen.

5. Bei Leistung von Arbeit in einer höher bezahlten Gruppe durch den Arbeitnehmer einer niedriger
bezahlten Gruppe besteht nach 4 Wochen Anspruch auf das Einkommen der höheren Gruppe.
Eine Herabgruppierung in eine niedriger bezahlte Gruppe, weil der Arbeitnehmer infolge Alters
oder Minderung seiner Leistungsfähigkeit seine bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben kann,
darf nicht mehr erfolgen, wenn der Arbeitnehmer das 55. Lebensjahr vollendet und eine Be-
triebszugehörigkeit von 20 Jahren erreicht hat.

6. Eine Vereinbarung über Einkommensregelungen, die umsatz- oder verkaufsabhängig sind, ist
nur zulässig, wenn die tariflichen Monatslöhne oder -gehälter die Basisgrundlage für die Berech-
nung von Provisionen, Prämien oder ähnlichen Zuschlägen sind, z. B. bei Kraftfahrern.
Mit Verkaufsfahrern mit wechselnden Standorten mit Verkauf an Endverbraucher, denen ein
Fixum als Basis und eine Provision gezahlt wird, kann ein Fixum unter 100% des Tariflohns
vereinbart werden - mindestens jedoch 85 %.
Mit dem Fixum und der Provision sind die zuschlagspflichtigen Arbeiten abgegolten, sofern das
Entgelt die gesamten tariflichen Ansprüche (Lohn oder Gehalt und tarifliche Zuschläge) erreicht.
Spesen, Zuschläge für Nachtarbeit, Leistungszulagen, Einmalzahlungen und Sonderzahlungen
sind gesondert auszuweisen und zu bezahlen.

7. Zu den Verkaufskräften gehören diejenigen Arbeitnehmer, die in der Regel mehr als die Hälfte
ihrer wöchentlichen Arbeitszeit mit dem Bedienen der Kundschaft beschäftigt sind.

8. Die Gewährung von Kost und Wohnung gegen Entgelt darf nur auf Wunsch der Arbeitnehmer
erfolgen. In diesem Fall darf hierfür ein entsprechender Abzug vom Lohn/Gehalt nach den je-
weiligen gültigen Sachbezugswerten gemacht werden. Arbeitnehmer, die beim Arbeitgeber nicht
in Kost stehen, haben Kaffee oder Tee kostenlos zu erhalten.


































           
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§ 9 Entschädigungspflichtige Arbeitsverhinderung


1. Ist der Arbeitnehmer durch unvorhergesehene Ereignisse an der Arbeitsleistung verhindert, so
hat er den Arbeitgeber unverzüglich davon zu unterrichten und die Gründe und voraussichtliche
Dauer der Verhinderung mitzuteilen. Beruht das Fernbleiben des Arbeitnehmers auf einer Er-
krankung, so hat der Arbeitnehmer zusätzlich spätestens am dritten Tag eine ärztliche Beschei-
nigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer nachzureichen.

2. Abweichend von § 616 BGB wird nur die tatsächlich gearbeitete Zeit bezahlt. Hiervon gelten die
in den Ziffern 3 bis 5 erschöpfend aufgezählten Ausnahmen.
Dabei wird die Arbeitsbefreiung nur in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Ereig-
nis und nur zu diesem Zwecke gewährt. Die Arbeitnehmer haben diesbezüglich rechtzeitig um
Arbeitsbefreiung nachzusuchen.

3. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Weiterbezahlung seines Lohnes oder Gehaltes bei Arbeits-
versäumnis - soweit der Verdienstausfall nicht anderweitig geltend gemacht werden kann oder
ersetzt wird und die Termine nicht außerhalb der Arbeitszeit erledigt werden können - in fol-
genden Fällen
a) Bei während der Arbeitszeit durch Unfall oder plötzliche Erkrankung hervorgerufener Ar-
    beitsunfähigkeit für den Rest des Arbeitstages;
b) beim Aufsuchen eines Arztes, wenn dies während der Arbeitszeit erfolgen muß, für die
    notwendige Zeit;
c) bei Wahrnehmung staatsbürgerlicher Pflichten oder amtlicher, insbesondere gerichtlicher
    oder behördlicher Termine, soweit sie nicht durch private Angelegenheiten des Arbeit-
    nehmers veranlaßt sind;
d) bei der Teilnahme an Sitzungen der Tarifkommissionen des Arbeitnehmers sowie an Tarif-
    verhandlungen für die erforderliche Zeit, soweit sie innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit
    liegt;
e) bei behördlichen Gesundheitsprüfungen.

4. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Befreiung von der Arbeitsleistung, ohne daß ein Einkom-
mensausfall eintritt, in nachstehenden Fällen:
a) Für die Dauer eines Arbeitstages
    Eheschließung der Kinder, Stief- und Pflegekinder,
    Niederkunft der Ehefrau,
    Wohnungswechsel (einmal im Jahr), sofern der Arbeitnehmer auch bisher schon einen
    eigenen Haushalt geführt hat,
    eigene silberne Hochzeit,
    Sterbefälle in der engeren Familie (Kinder, Stief- und Pflegekinder, Eltern,
    Schwiegereltern und Geschwister),
    Arbeitsjubiläum ab 25 jähriger Betriebszugehörigkeit;
b) für die Dauer von zwei Arbeitstagen
    eigene Eheschließung, Sterbefälle in der engeren Familie, wenn der Verstorbene
    in häuslicher Gemeinschaft mit dem Anspruchsberechtigten gelebt hat;
c) für die Dauer von drei Arbeitstagen
    Tod des Ehegatten,
    Tod von minderjährigen Kindern, wenn nur noch ein Elternteil lebt.

5. Bei Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers infolge Krankheit und Betriebsunfall gelten für die
Weiterzahlung des Einkommens bis zu sechs Wochen die gesetzlichen Bestimmungen.
Einer Arbeitsunfähigkeit steht gleich die im Anschluß an eine Kur (Heilverfahren) ärztlich ange-
ordnete Schonzeit, soweit Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wird.

6. Eine Arbeitsverhinderung im Sinne des § 616 BGB liegt nicht vor und Anspruch auf Entgelt-
zahlung besteht nicht, wenn ein Beschäftigungsverbot gemäß § 38 Bundesseuchengesetz ausge-
sprochen wird. Die Arbeitnehmer werden in diesem Falle auf ihren Anspruch aus § 49 Bundes-
seuchengesetz verwiesen.

7. Bei anerkannten Betriebsunfällen werden die gleichen Leistungen wie im Krankheitsfall vom
Unfalltag ab gewährt.
Ab 3 Jahren Betriebszugehörigkeit wird bei anerkannten Betriebsunfällen nach Beendigung der
6-wöchigen Entgeltfortzahlung durch den Betrieb die Differenz zwischen Nettolohn und Kran-
kengeld für 2 Wochen weiter bezahlt.
Der Forderungsübergang bei Dritthaftung gemäß Entgeltfortzahlungsgesetz findet Anwendung.

8.Bei Ableben eines Arbeitnehmers wird dem hinterbliebenen Ehegatten oder den unterhaltsbe-
rechtigten Angehörigen das tarifliche Entgelt wie folgt weiterbezahlt:
Nach einer Beschäftigung
von über 1 bis 5 Jahren .......................................................................................... 1 Monatsentgelt,
von über 5 Jahren ................................................................................................... 1 1/2 Monatsentgelte,
von über 10 Jahren ................................................................................................. 2 Monatsentgelte,

9. Bei Ableben infolge eines anerkannten Betriebsunfalles wird den Hinterbliebenen das Tarifliche
Entgelt vom Unfalltag an wie folgt weiterbezahlt:
Im 1. Jahr der Betriebszugehörigkeit ..................................................................... 1 1/2 Monatsentgelte,
nach 1 Jahr der Betriebszugehörigkeit ................................................................. 2 Monatsentgelte,
nach 5 Jahren der Betriebszugehörigkeit ............................................................. 2 1/2 Monatsentgelte,



































           
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§10 Erholungsurlaub


1. Jeder Arbeitnehmer hat im Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.

2. Anspruch auf Urlaub besteht nicht, soweit dem Arbeitnehmer für das Urlaubsjahr bereits von einem anderen
Arbeitgeber der ihm zustehende Urlaub gewährt wurde.

3. Die Höhe der Urlaubsvergütung bemißt sich nach dem 'Durchschnittsverdienst der letzten drei Monate.
Die zusätzlich für Mehrarbeit gezahlten Entgelte einschließlich der Mehrarbeitszuschläge bleiben
bei der Berechnung der Urlaubsvergütung außer Ansatz. Wurde in dieser Zeit kurzgearbeitet, so mindert sich
- soweit § 5 Ziffer 7 zutrifft - die Urlaubsvergütung entsprechend der verminderten Arbeitszeit.
Einkommenserhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraumes oder des
Urlaubs eintreten, sind bei der Urlaubsentgeltberechnung zu berücksichtigen.
Arbeitnehmer, die beim Arbeitgeber in Kost und Wohnung sind und diese während des Urlaubs nicht in Anspruch nehmen,
erhalten die amtlichen Werte für Kost vergütet.

4. Der Urlaub beträgt für Arbeitnehmer und Auszubildende über 18 Jahre:

  Betriebszugehörigkeit: im 1. bis 3. Jahr ab 4. Jahr
 
  ab vollendetem 18. Lebensjahr 30 31
  ab vollendetem 35. Lebensjahr 31 33
  ab vollendetem 40. Lebensjahr 33 34
  ab vollendetem 50. Lebensjahr 33 36

Unabhängig von der Zahl der wöchentlichen Arbeitstage wird die Urlaubswoche mit sechs Werktagen angerechnet.
Sind die Ausbildungsjahre im gleichen Betrieb oder beim gleichen Arbeitgeber abgelegt worden, so gelten diese als
Beschäftigungszeit.
Der Zusatzurlaub für schwerbehinderte Arbeitnehmer richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

5. Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben.

6. Im Ein- und Austrittsjahr hat der Arbeitnehmer Anspruch auf so viele Zwölftel des Jahresurlaubs, wie er in diesem
Jahr volle Beschäftigungsmonate (Kalendermonate beschäftigt war.
Bei Ausscheiden des Arbeitnehmers in der zweiten Jahreshölfte und nach erfüllter Wartezeit (6 Monate) muß
mindestens der gesetzliche Mindesturlaub von 24 Werktagen gewährt werden.
Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen hlaben Tag ergeben, sind auf volle Tage aufzurunden. Bruchteile von
Urlaubstagen, die weniger als einen halben Tag ergeben, begründen keinen Anspruch auf Urlaubsgewährung bzw. -abgeltung.

7. Bereits gewährtes Urlaubsentgelt kann nicht zurückgefordert werden.

8. Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer abzuwägen. Wird
Betriebsurlaub durchgeführt, dann ist dieser für die zeitliche Festlegung der Urlaubsansprüche maßgebend.
Der Urlaub ist nach Möglichkeit zusammenhängend zu gewähren.
Der Urlaub muß im Laufe des Kalenderjahres gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf
das nächste Kalender Jahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende
Gründe dies rechtfertigen. In diesem Fall gilt die Regelung des Bundesurlaubsgesetzes.

9. Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht gewährt werden, so ist
er abzugelten.

10. Der Urlaub dient der Erholung. Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer keine dem Urlaubszweck widersprechende Tätigkeit
ausführen.
Handelt der Arbeitnehmer dieser Bestimmung zuwider, so ist das den gesetzlichen Urlaubsanspruch übersteigende Urlaubsentgelt
zurückzuzahlen.

11. Erkrankt der Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage
der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet.

12. Wird dem Arbeitnehmer von einem Träger der Sozialversicherung, der Kriegsopferversorgung oder einem sonstigen
Sozialversicherungsträger eine Kur oder ein Heilverfahren gewährt, so darf die hierauf entfallende Zeit auf den Urlaub
nicht angerechnet werden. Das gleiche gilt für die im Anschluß an eine Kur oder ein Heilverfahren angeordnete,
mit Arbeitsunfähigkeit verbundene Schonzeit (Nachkur)

13. Der Urlaub für Jugendliche beträgt jährlich:
a) mindestens 30 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt ist.
b) mindestens 27 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt ist.
b) mindestens 25 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt ist.

Der Urlaub soll Berufsschülern in der Zeit der Berufschulferien gegeben werden. Soweit er nicht in den Berufschulferien
gegeben wird, ist für jeden Berufsschultag, an dem die Berufsschule während de Urlaubs besucht wird, ein weiterer
Urlaubstag zu gewähren.

14. Die Arbeitnehmer und Auszubildenden erhalten ein zusätzliches Urlaubsentgelt.
Der Anspruch entsteht erstmals, wenn sie länger als ein Jahr im Betrieb be-
schäftigt sind. Danach erhalten sie im ersten Jahr des Anspruchs für den Rest
des Urlaubsjahres das anteilig zu beanspruchende jährliche Urlaubsgeld.

Das zusätzliche Urlaubsgeld ist mit der Juliabrechnung fällig; es wird als Vor-
schuß ausbezahlt. Endet das Arbeitsverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres, so
erhält der Arbeitnehmer so viele Zwölftel des Urlaubsgeldes, wie das Arbeits-
verhältnis nach Eintritt des Urlaubsgeldanspruches bestanden hat. Zuviel
gezahltes Urlaubgeld kann zurückgefordert werden. In betrieblichen Verein-
barungen oder Betriebsvereinbarung wird der Zeitpunkt der Auszahlung
festgelegt.

Das zusätzliche Urlaubsgeld beträgt für jeden tariflichen bzw. gesetzlichen
Urlaubstag pro Werktag
  a)     Betriebszugehörigkeit: im 1. bis 3. Jahr ab 4. Jahr
 
  ab vollendetem 18. Lebensjahr 2,27 € 2,59 €
  ab vollendetem 35. Lebensjahr 2,59 € 3,18 €
  ab vollendetem 40. Lebensjahr 3,18 € 3,45 €
  ab vollendetem 50. Lebensjahr 3,18 € 3,94 €

b)     Teilzeitbeschäftigte, die länger als ein Jahr im Betrieb beschäftigt sind, er-
halten das zusätzliche Urlaubsgeld anteilmäßig.
c)     für Auszubildende über 18 Jahre 12,27 €
         für Auszubildende unter 18 Jahre 6,14 €

d)     Arbeitnehmer, die aus Altersgründen oder aufgrund desBestehens eines
gleichwertigen individuellen Altersvorsorgevertrages nach § 1 Ziff. 3 bzw.
Ziff. 4 des Tarifvertrages über eine tarifliche Altersvorsorge für das baye-
rische Bäckerhandwerk von der tariflichen Altersvorsorge vollständig
befreit sind, erhalten ein zusätzliches Urlaubsgeld in Höhe von
12,27 € pro Urlaubswerktag.

e)     Bei Arbeitnehmern, die einen Nachweis gemäß § 1 Ziff 4 Satz 1 des
Tarifvertrages über eine tarifliche Altersvorsorge für das bayerische Bäcker-
handwerk erbracht haben und eine jährliche individuelle Einzahlug von
weniger als 300,- € leisten, erhöht sich das nach a) zu zahlende
zusätzliche Urlaubsgeld je Urlaubswerktag um einen Betrag, der nach
folgender Formel berechnet wird:

  12,27  x   (300 - indiv. Betrag)
_____________________________
            300


15. Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

































           
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§11 Berufskleidung


Die übliche Berufskleidung ist vom Arbeitnehmer selbst zu stellen. Wird eine einheitliche oder besondere
Berufskleidung verlangt, so ist diese vom Arbeitgeber den Arbeitnehmern zur Verfügung zu stellen.
Die betriebliche Berufswäsche ist vom Betrieb zu reinigen oder das tatsächlich hierfür aufgewendete
Wäschegeld zu erstetzen.
Betriebseigene Berufskleidung ist bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses unverzüglich zurückzugeben.









































           
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§12 Ausschlußfrist


Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in
Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der
anderen Vertragspartei direkt oder beim Arbeitsgericht schriftlich geltend gemacht werden.
Die Frist beginnt bei rückwirkend in Kraft getretenen Lohn- und Gehaltstarifverträgen mit Inkrafttreten
des jeweiligen Vertrages.
Die Ausschlußfrist gilt nur, wenn dem Arbeitnehmer eine ordnungsgemäße Lohn- oder Gehaltsabrechnung
ausgehändigt wurde. Sie beginnt mit Aushändigung der Abrechnung.
Für die Dauer einer Krankheit ist die Ausschlußfrist für den Arbeitnehmer gehemmt, solange er ohne sein
Verschulden an der Geltendmachung des Anspruchs gehindert ist



































           
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§13 Aushangpflicht


Die Betriebe verpflichten sich, alle maßgebenden Tarifverträge an geeigneter Stelle auszuhängen.



































           
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§14 Besitzstand


Alle Bestimmungen des Manteltarifvertrages sind Mindestbestimmungen. Snd in einzelnen Betrieben für die
Arbeitnehmer günstigere Regelungen vereinbart, so werden diese nicht ungültig.



































           
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§15 Schlußbestimmungen


1. Der Manteltarifvertrag tritt zum 1. Januar 2000 in Kraft.
















































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